Stand 2020 liegt die Scheidungsrate bei 41,5 % - ganz schön beachtlich. Dabei geht es häufig um die Frage, was mit einem gemeinsamen Haus passiert. Und “gemeinsames Haus” trifft tatsächlich fast immer zu, auch wenn das Haus vor der Eheschliessung bereits im Besitz einer der beiden Eheleute war. Wir verraten Ihnen, worauf Sie achten müssen und welche Möglichkeiten Sie jetzt haben.
Ehevertrag oder kein Ehevertrag: das ist hier die Frage
Sofern die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen haben, gilt die Zugewinngemeinschaft. Darunter versteht man einfach gesagt, dass sämtliche Güter, die vor der Eheschliessung einer Person gehörten, auch während und nach der Ehe nur genau dieser Person gehören. Einzig der Zugewinn, also beispielsweise eine Wertsteigerung der Immobilie, steht beiden Parteien zu.
Falls jedoch ein Ehevertrag besteht, so ist massgeblich, was dieser für den Fall der Scheidung vorsieht. Neben der Zugewinngemeinschaft gibt es noch folgende Möglichkeiten: die Gütertrennung sowie die Gütergemeinschaft.
- Bei der Gütertrennung muss auch während der Ehe erwirtschaftetes Vermögen einer Person nicht geteilt werden. Ausschlaggebend ist, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.
- Bei der Gütergemeinschaft geht alleiniges Vermögen in gemeinschaftliches Vermögen über. Also selbst ein Haus, das vor der Ehe nur einem gehörte, ist dann vollumfänglich gemeinschaftliches Vermögen. Gleiches gilt prinzipiell auch für ein Haus, das während der Ehe gekauft / gebaut wurde, aber nur durch eine der Parteien veraltet wurde.
- Ein weiteres Szenario wäre, dass das Haus tatsächlich gemeinschaftlich während der Ehe erworben oder gebaut wurde und beide Eheleute im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. Hier haben beide Parteien - unabhängig von der Güterregelung - Anspruch auf das Haus.
- Es können selbstverständlich auch abweichende Regelungen, speziell für das Haus oder andere Vermögenswerte, im Ehevertrag vereinbart sein.
Kein Ehevertrag vorhanden - Regelungen dennoch gewünscht: die Scheidungsfolgenvereinbarung
Vermögen und Schulden, Unterhaltszahlungen, Sorgerecht und Besuchsregelungen für gemeinsame Kinder, Krankenversicherung, Steuern und andere wichtige Angelegenheiten wie eben der Umgang mit einer gemeinsamen Immobilie: All das lässt sich auch noch im Nachgang klären - nicht nach Vollzug der Scheidung, aber eben sobald die Entscheidung zur Scheidung getroffen wurde. Ein Fachanwalt oder Mediator ist an dieser Stelle behilflich.
Wichtig: Eine Scheidungsfolgenvereinbarung gilt nur zwischen den Ehepartnern und wird nicht automatisch vom Gericht übernommen. Sind die Bedingungen jedoch fair und vernünftig, wird das Gericht die in dieser Vereinbarung deklarierten Regelungen in das Scheidungsurteil aufnehmen.
Die Optionen
Nach der Scheidung gibt es folgende Möglichkeiten, mit der zuvor gemeinsam genutzten Immobilie zu verfahren.
1. Verkauf des Hauses
Eine Möglichkeit ist, das Haus zu verkaufen und den Erlös zwischen den Partnern aufzuteilen. Dies kann jedoch schwierig sein, wenn der Immobilienmarkt schlecht ist oder wenn einer der Partner das Haus behalten möchte. Auch in Fällen, in denen die andere Partei keinen Anspruch auf das Haus hat, kann der Verkauf Sinn machen - beispielsweise, wenn eine Person alleine sich das Haus samt Nebenkosten nicht leisten kann.
Geeignete Lösung in folgenden Fällen:
- Das Haus gehört beiden Eheleuten zu gleichen Teilen.
- Keiner von beiden möchte das Haus behalten.
- Der Unterhalt für die Immobilie ist zu teuer für eine Person.
2. Eine Person behält das Haus
Wenn eine Person das Haus behalten möchte, kann sie den Anteil des anderen Partners auszahlen, sofern dieser rechtlichen Anspruch darauf hat. Bei einer Gütergemeinschaft besteht der Anspruch zu gleichen Teilen. Bei der Gütertrennung wäre relevant, wer im Grundbuch eingetragen ist. Besteht kein Ehevertrag und keine abweichende Regelung, so müsste der Zugewinn anteilig ausbezahlt werden.
Geeignete Lösung in folgenden Fällen:
- Das Haus gehört beiden Eheleuten, eine Person möchte es behalten, die andere lieber ausbezahlt werden.
- Das Haus gehört nur einer Person und es herrscht eine Zugewinngemeinschaft.
- Es wurde im Ehevertrag eine Gütertrennung vereinbart und das Haus wurde mit in die Ehe eingebracht - gehört also nach wie vor nur einer Person.
3. (Gemeinsame) Vermietung des Hauses
Eine weitere Option ist, das Haus zu behalten und gemeinschaftlich oder eben alleine - je nach Anspruch und Vereinbarung - zu vermieten. Die Mieteinnahmen können dann gegebenenfalls zwischen den Partnern aufgeteilt werden. Wichtig: Eine klare Vereinbarung über die Verantwortlichkeiten für die Instandhaltung und Vermietung des Hauses ist zwingend erforderlich.
Geeignete Lösung in folgenden Fällen:
- Das Haus gehört beiden Ehegatten zu gleichen Teilen (keine Zugewinngemeinschaft).
- Es kann keine abweichende Regelung / Einigung gefunden werden.
- Die Eheleute haben trotz Scheidung noch ein gutes Verhältnis.
- Eine Person will das Haus behalten, aber nicht mehr darin wohnen.
Zwangsversteigerung verhindern
Wenn sich Eheleute nicht auf ein gemeinsames Vorgehen einigen können, droht die vom Gericht angeordnete Zwangsversteigerung. Die Immobilie wird dabei jedoch in der Regel unter Wert verkauft. Es gilt also, die Zwangsversteigerung unbedingt zu verhindern. In schwierigen Streitfällen kann ein Mediator helfen.
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Unsere Expertinnen und Experten sind für Sie da. Wir helfen Ihnen nicht nur beim Verkauf Ihrer Immobilie, sondern unterstützen Sie auch in Bezug auf Ihre Versicherungs-, Finanz- und Vorsorgesituation nach einer Scheidung. Kontaktieren Sie uns vollkommen unverbindlich über unsere kostenlose Hotline oder via E-Mail an: info@suisse-immopartner.ch.